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Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Landesverband NRW e.V
Merowinger Str. 88
40225 Düsseldorf
Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW e.V
Heinrich-Lübke-Str. 16 59759 Arnsberg
Naturschutzbund Deutschland, Landesverband
NRW e.V.
Merowinger Str. 88 40225 Düsseldorf |
II. Kommunalpolitischer Einfluss
Insgesamt ist der politische Einfluss bei den Umweltverwaltungen der Städte und Gemeinden stärker als bei der staatlichen Umweltverwaltung. Während sich die staatliche
Umweltverwaltung weitestgehend mit der reinen Umsetzung der rechtlichen und technischen
Vorgaben beschäftigt, und somit eine effektive Aufgabenwahrnehmung ermöglicht, ändert sich dies bei der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechtes.
Die Kommunalverwaltungen sind weit stärker als die staatliche Umweltverwaltung auch
im Bereich der Wirtschaftsförderung tätig. Kommunalisierte Umweltverwaltungen werden
sich - besonders in strukturschwachen Gebieten - den Interessen der Wirtschaftsförderung
kaum entziehen können. Eine nur den technischen und rechtlichen Vorgaben
verpflichtete kommunale Umweltverwaltung dürfte daher schwerlich zu realisieren sein.
Dies gilt umso mehr, je kleiner die kommunale Umweltverwaltung ist. Auch die Begründung des Städte- und Landkreistags zur Übernahme der immissionsschutzrechtlichen
Zuständigkeiten, nämlich einen umfangreichen Ermessensspielraum
in den Handlungsfeldern Umweltschutz, Wirtschaftsförderung und Stadtentwicklung zu
erhalten, wird von den Naturschutzverbänden mit Sorge betrachtet. Hier besteht mehr
denn je die Gefahr, dass der Umweltschutz hinten an gestellt wird und die kommunale
Zuständigkeit sogar zu einem Konkurrenzkampf unter den Kommunen um Industrieansiedlungen
führen kann. Die Wahrung der Einheitlichkeit bei Genehmigung und Überwachung
wäre nicht mehr gewährleistet. Da jedoch die Anforderungen des materiellen
Umweltrechts unverändert sind, stellt sich hier zusätzlich die Frage nach der Rechtssicherheit
für den Antragsteller.
Die Übertragung von Zuständigkeiten vom Land auf die Kommunen - insbesondere auf
die kreisfreien Städte - kann auch zu zusätzlichen Vollzugsproblemen führen. Wenn
z.B. die Zuständigkeit für die Trennkanalisation wie beabsichtigt übertragen wird, genehmigt
sich die Stadt diese Anlage selber. Sie ist Betreiber, Genehmigungs- und Überwachungsbehörde
in "Personalunion". Von "Gewaltenteilung" keine Spur.
III. Keine Einheitlichkeit in der Aufgabenerledigung
Die Vielzahl der (neuen) kommunalen Umweltverwaltungen machen es schwer, die
Einheitlichkeit der Aufgabenerledigung sicherzustellen. Anknüpfend an die vorstehenden
Ausführungen dürfte es bei größeren Projekten schon an der fachlichen Qualität in
der Bewertung der unterschiedlichen Anlagen scheitern.
Der unterschiedliche Kenntnisstand aber auch die unterschiedliche Bearbeitungsweise
verhindern bei vergleichbaren Anlagen einen vergleichbaren Beurteilungsstand.
War bisher ein Fachmann für vergleichbare Anlagen zuständig, werden diese jetzt von
Kommune zu Kommune anders bewertet.
Dies kann zu einer Verschlechterung der Anlagenqualität beitragen.
Spezialisten für bestimmte Aufgabenbereiche sind bereits heute rar und können schon
mangels der Anzahl nicht allen Kommunen zur Verfügung gestellt werden. Das vorhandene
Fachpersonal wird bis zur völligen Uneffektivität auf die Kommunen aufgeteilt. So
werden beispielsweise Städten wie Oberhausen und Leverkusen u.a. 0,3 Personen für
die genehmigungsbedürftigen Anlagen zugeteilt. Kaum ein Kreis oder eine Stadt bekommen
funktionsfähige kompetente „Arbeitseinheiten“ zur Aufgabenbewältigung zugewiesen.
Es darf nicht übersehen werden, dass die Kommunen bisher keine diesbezüglichen Aufgaben/ Zuständigkeiten hatten und sich somit auch keine Synergieeffekte
ergeben können. Ebenso besteht die Gefahr, dass selbst bei den Bezirksregierungen,
die für die großen umweltrelevanten Anlagen zuständig sein sollen, durch den Aderlass
der Fachleute kein ausreichendes Personal mehr zur Verfügung stehen wird. Ob eine
durch die Zaunlösung bedingte Aufgabenübertragung von Kommune zum Land bei der
Personalaufteilung berücksichtigt wurde, muss angezweifelt werden, diesbezügliche
Angaben sind nicht zu finden. Es ist zu befürchten, dass diese Personalzersplitterung
zu einem Personalmangel und einer allgemeinen Kompetenzvernichtung führen wird.
Eine kompetente Genehmigung und Überwachung von BImSch-Anlagen wird so zukünftig
nicht mehr möglich sein oder mindestens sehr erschwert werden und somit wird
das Vollzugsdefizit im Umweltbereich weiter zunehmen. Selbst Industrievertreter hatten
in der letzten Anhörung zur Eingliederung der Umwelt- und Arbeitsschutzämter in die
Bezirksregierungen erhebliche Bedenken, dass auf Kommunalebene wegen der geringen
gleichartigen Anlagenzahl auf Dauer ausreichender Sachverstand vorgehalten
werden kann.
Die Betreiber und Anlagenplaner können sich nur schwer auf wechselnden Standards
einstellen, so dass es fraglich ist, ob das Ziel der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren
für die Antragsteller tatsächlich erreicht wird.
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Gemeinsame Stellungnahme der anerkannten Naturschutzverbände
BUND, LNU und NABU
zum Entwurf eines Gesetzes zur Kommunalisierung
von Aufgaben des Umweltrechtes
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Palmen,
der Gesetzesentwurf wird von den anerkannten Naturschutzverbänden BUND, LNU und
NABU in der vorliegenden Form abgelehnt.
Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die Zuständigkeiten im Bereich des
Umweltrechtes für das Land NRW neu verteilt werden. Bei den zu ändernden Rechtsvorschriften
handelt es sich nicht um materiell-rechtliche Regelungen, sondern ausschließlich
um zuständigkeitsändernde Verfahrensvorschriften. Dies bedeutet, dass das
vorliegende Änderungsgesetz nicht in umwelt(schutz)rechtliche Regelungen bestehender
Gesetze eingreift, die materielle Vorgaben für den Umgang mit der Umwelt enthalten,
wie z.B. die Festsetzung von Grenzwerten, die Voraussetzungen für die Zulassung
von Anlagen, die Auferlegung von Rechtspflichten u.ä.
Ziel des Gesetzes ist eine Straffung der staatlichen Verwaltung und eine effektivere
Aufgabenerfüllung. Beide Ziele werden jedoch verfehlt. Durch die geplante Kommunalisierung wird mittelbar der effektive Vollzug des
Umweltrechtes verhindert.
I. Zersplitterung der Zuständigkeiten statt Bündelung
Das Ziel der Verwaltungsreform, nämlich die Straffung der staatlichen Verwaltung wird
nur um den Preis der Aufblähung der kommunalen Verwaltung erreicht. Dabei werden
Aufgaben nicht gebündelt, sondern zersplittert. So wird z.B. der Immissionsschutz, für
den es bisher die alleinige Zuständigkeit beim Land (staatliche Umweltämter und Bezirksregierungen
= 16 Behörden) lag, auf 54 Kreise und kreisfreie Städte auf Kommunalebene
und 5 Bezirksregierungen als staatliche Behörden aufgeteilt. Eine eindeutige
Zuordnungsregel ist hierbei nicht oder bestenfalls nur ansatzweise zu erkennen. Der
Gesetzentwurf ist vielmehr nichts weiter als ein unübersichtlicher Verschiebebahnhof
von Zuständigkeiten.
Wurden die staatlichen Umweltämter noch Anfang 2007 mit der Begründung in die Bezirksregierungen
eingegliedert, dass durch diese Zentralisierung eine Effizienz- und Effektivitätssteigerung
nahezu zwangsläufig erfolgt, so ergibt die in diesem Gesetz angestrebte
Aufgabenzersplitterung nun genau entgegengesetzte Effekte.
Das vorhandene Personal wird allein durch die Zergliederung nicht mehr ausreichen, da der
Aufwand des Verwaltungshandelns (= Vollzug des materiellen Rechtes) unverändert
bleibt.
Fraglich ist auch, wie zukünftig z.B. die Überwachung der Gesamtimmission (Lärm,
Luft) aus einem Gebiet, in dem sich Industrieanlagen mit verschiedenen Zuständigkeiten
befinden, gehandhabt werden soll.
Diese Problematik stellt sich beispielsweise bei den Anlagen der Nr. 5 und der Nr. 2.15
(Teer- und Bitumenmischanlagen) der 4.BImSchV, die beide für den größten Teil der
Emissionen leichtflüchtiger organischer Verbindungen (NMVOC) verantwortlich sind.
Diese Stoffe führen zur bodennahen Ozon-Bildung, sind teilweise karzinogen, mutagen
und hormonell wirksam und teilweise schwer abbaubar. Nach dem aktuellen Nationalen
Inventarbericht ist „nach aktuellen Schätzungen der zukünftigen NMVOC-Emissionen
aus dem Bereich der Lösemittelverwendung die Einhaltung der vorgeschlagenen Nationalen
Emissionshöchstmengen (NEC) jedoch nur mit zusätzlichen weitreichenden Emissionsminderungsmaßnahmen
möglich." Hieraus ergeben sich zudem zahlreiche
Berichtspflichten. Außerdem wird die Pflicht zum Einsatz von weniger gefährlichen Ersatzstoffen
durch die REACH-Richtlinie der EU auch für die Betreiber dieser Anlagen
verstärkt. Wie sollen die Kommunen diese Aufgaben allein für diese Emittenten alle
wahrnehmen?
Diese unübersichtliche Aufgabenzersplitterung mit "mehr Bürgernähe" zu begründen ist
völlig unverständlich, auch sollte Bürgernähe nicht mit Ortsnähe verwechselt werden.
Vielmehr besteht die Gefahr, dass Beschwerden über Geruchsbelästigungen u.ä. die
BürgerInnen künftig teuer zu stehen kommen können. So soll beispielsweise die Zuständigkeit
für die Nr. 5-Anlagen der 4.BImSchV in die kommunale Zuständigkeit verlagert
werden. Von diesen Lackier-, Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungsanlagen
gehen durchweg umfangreiche Lösemittelemissionen (Benzol, Toluol, Xylol,
Methanol, Alkohol, Formaldehyd etc.) aus, die auch olfaktorisch wahrzunehmen sind.
Wenn es hier vermehrt zu Freisetzungen kommt, weil der Betreiber nicht (mehr) so häufig
kontrolliert wird, erhöht sich zweifellos die Anzahl der Beschwerden und Beeinträchtigungen für die Bürger.
SKANDAL!!!
Muss eine solche Beschwerde an die Kommune gerichtet werden, besteht die Gefahr,
dass die BürgerInnen mit einer Gebührenrechnung für die Überprüfung und ggfs. Analyse
rechnen müssen, wie dies bei Beschwerden zur 1. BImschV (Nachbar verheizt Müll
im Kamin etc.) bereits heute üblich ist.
IV. Wegfall von fachlichem Know-how / Verschlechterung der
Arbeitsqualität
Durch die Kommunalisierung wird die Abschaffung der ehemaligen Staatlichen Umweltämter
zum Abschluss gebracht. Das dortige Personal wird nach einem komplizierten
Verteilungsschlüssel auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Mit der eigentlichen
Übertragung von Personal auf die Kommunen und die Erledigung dieser Aufgaben
durch die Kommunen geht noch kein Know-how verloren. Hierbei wurde aber nicht berücksichtigt,
dass bestimmte Industrieanlagen weniger häufig vorkommen als andere.
Die bestehende fachliche Spezialisierung wird aufgelöst. Die kommunalen Umweltverwaltungen
werden aber nicht die Größe haben, um eine Reihe von Spezialisten - analog
der Staatlichen Umweltämter - beschäftigen zu können. „Der“ Experte innerhalb eines
Bezirks steht nicht mehr über die Kommunalgrenzen zur Fallbearbeitung zur Verfügung.
Durch die Bearbeitung einer Vielzahl unterschiedlicher Anlagen nimmt die Bearbeitungstiefe
und damit die fachliche Qualität der Bearbeitung ab. Je weniger Detailwissen
vorgehalten werden kann, desto schlechter ist die Bearbeitungsqualität.
Die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen durch Generalisten statt durch Spezialisten
ist bei immer komplexer werdenden industriellen Anlagen nicht sinnvoll. Außerdem
wird eine kontroverse Diskussion mit den Anlagenbetreibern und Planern nur noch
schwer möglich sein, wenn das jeweilige Spezialwissen fehlt.
Nicht nur im Bereich der Umweltverwaltung entledigen sich die staatlichen Stellen einer
Vielzahl von Aufgaben und übertragen diese auf die Kommunen.
Das in NRW geltende relative Konnexitätsprinzip verpflichtet den Gesetzgeber, bei einer
Aufgabenzuweisung eine Regelung hinsichtlich der Kostendeckung zu treffen, ohne
jedoch zu einem vollständigen finanziellen Ausgleich zu verpflichten. Hieraus ergibt
sich, dass die Kommunen bei der Übernahme der Umweltverwaltung nicht zwangsläufig
einen vollständigen finanziellen Ausgleich für die neue Aufgabe erhalten bzw. erhalten
müssen.
Diese Auffassung wird durch die Formulierungen des Gesetzesentwurfes gestützt. Die
Regelungen zum Belastungsausgleich sehen vor, dass der finanzielle Ausgleich „für die
wesentlichen Belastungen, die durch das Gesetz ... entstehen“ gewährt wird. Die vorgesehene
Evaluation sieht eine Anpassung des Belastungsausgleiches vor, „wenn die
Annahmen der Kostenprognose .. grob unangemessen..." waren.
Daraus folgt, dass das Geld des Landes mit Sicherheit nicht alle Kosten decken wird.
Die Folge wird sein, dass die Kommunen - die vielfach bereits jetzt Haushaltssicherungskonzepte
aufgestellt haben - die Kosten senken bzw. möglichst gering halten
müssen. Das Ergebnis ist vorhersehbar: Es wird Personal abgebaut bzw. ausscheidendes
Personal nicht ersetzt.
Eine Personalreduzierung führt aber zwangsläufig zur Verschlechterung des Vollzugs
von Umweltschutzstandards. Dies kann und soll nicht das Ergebnis einer Zuständigkeitsumverteilung
sein.
Aus all dem folgt aus unserer Sicht, dass eine Beibehaltung des bewährten jetzigen
Zustandes erfolgen sollte. Die beabsichtigten Änderungen nützen nämlich weder dem
Bürger noch der Industrie, sondern führen in der Summe lediglich zu einem Abbau des
Vollzugs im Umweltschutz, an dem niemand gelegen ist. In so fern sehen wir keinen
Raum für gefährliche Experimente und schlagen vor, das Gesetz nicht umzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Kröfges, Mark vom Hofe, Josef Tumbrinck , Landesvorsitzender des BUND Vorsitzender der LNU Landesvorsitzender des NABU
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