III. Keine Einheitlichkeit in der Aufgabenerledigung
Die Vielzahl der (neuen) kommunalen Umweltverwaltungen machen es schwer, die
Einheitlichkeit der Aufgabenerledigung sicherzustellen. Anknüpfend an die vorstehenden
Ausführungen dürfte es bei größeren Projekten schon an der fachlichen Qualität in
der Bewertung der unterschiedlichen Anlagen scheitern. Der unterschiedliche Kenntnisstand aber auch die unterschiedliche Bearbeitungsweise
verhindern bei vergleichbaren Anlagen einen vergleichbaren Beurteilungsstand.
War bisher ein Fachmann für vergleichbare Anlagen zuständig, werden diese jetzt von
Kommune zu Kommune anders bewertet.
Dies kann zu einer Verschlechterung der Anlagenqualität beitragen.
Spezialisten für bestimmte Aufgabenbereiche sind bereits heute rar und können schon
mangels der Anzahl nicht allen Kommunen zur Verfügung gestellt werden. Das vorhandene
Fachpersonal wird bis zur völligen Uneffektivität auf die Kommunen aufgeteilt. So
werden beispielsweise Städten wie Oberhausen und Leverkusen u.a. 0,3 Personen für
die genehmigungsbedürftigen Anlagen zugeteilt. Kaum ein Kreis oder eine Stadt bekommen
funktionsfähige kompetente „Arbeitseinheiten“ zur Aufgabenbewältigung zugewiesen.
Es darf nicht übersehen werden, dass die Kommunen bisher keine diesbezüglichen Aufgaben/ Zuständigkeiten hatten und sich somit auch keine Synergieeffekte
ergeben können. Ebenso besteht die Gefahr, dass selbst bei den Bezirksregierungen,
die für die großen umweltrelevanten Anlagen zuständig sein sollen, durch den Aderlass
der Fachleute kein ausreichendes Personal mehr zur Verfügung stehen wird. Ob eine durch die Zaunlösung bedingte Aufgabenübertragung von Kommune zum Land bei der
Personalaufteilung berücksichtigt wurde, muss angezweifelt werden, diesbezügliche
Angaben sind nicht zu finden.
Es ist zu befürchten, dass diese Personalzersplitterung
zu einem Personalmangel und einer allgemeinen Kompetenzvernichtung führen wird.
Eine kompetente Genehmigung und Überwachung von BImSch-Anlagen wird so zukünftig
nicht mehr möglich sein oder mindestens sehr erschwert werden und somit wird
das Vollzugsdefizit im Umweltbereich weiter zunehmen. Selbst Industrievertreter hattenin der letzten Anhörung zur Eingliederung der Umwelt- und Arbeitsschutzämter in die
Bezirksregierungen erhebliche Bedenken, dass auf Kommunalebene wegen der geringen
gleichartigen Anlagenzahl auf Dauer ausreichender Sachverstand vorgehalten
werden kann.
Die Betreiber und Anlagenplaner können sich nur schwer auf wechselnden Standards
einstellen, so dass es fraglich ist, ob das Ziel der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren
für die Antragsteller tatsächlich erreicht wird.
Wurden die staatlichen Umweltämter noch Anfang 2007 mit der Begründung in die Bezirksregierungen
eingegliedert, dass durch diese Zentralisierung eine Effizienz- und Effektivitätssteigerung
nahezu zwangsläufig erfolgt, so ergibt die in diesem Gesetz angestrebte
Aufgabenzersplitterung nun genau entgegengesetzte Effekte.
Das vorhandene Personal wird allein durch die Zergliederung nicht mehr ausreichen, da der
Aufwand des Verwaltungshandelns (= Vollzug des materiellen Rechtes) unverändert
bleibt.
Fraglich ist auch, wie zukünftig z.B. die Überwachung der Gesamtimmission (Lärm,
Luft) aus einem Gebiet, in dem sich Industrieanlagen mit verschiedenen Zuständigkeiten
befinden, gehandhabt werden soll.
Diese Problematik stellt sich beispielsweise bei den Anlagen der Nr. 5 und der Nr. 2.15
(Teer- und Bitumenmischanlagen) der 4.BImSchV, die beide für den größten Teil der
Emissionen leichtflüchtiger organischer Verbindungen (NMVOC) verantwortlich sind. Diese Stoffe führen zur bodennahen Ozon-Bildung, sind teilweise karzinogen, mutagen
und hormonell wirksam und teilweise schwer abbaubar. Nach dem aktuellen Nationalen
Inventarbericht ist „nach aktuellen Schätzungen der zukünftigen NMVOC-Emissionen
aus dem Bereich der Lösemittelverwendung die Einhaltung der vorgeschlagenen Nationalen
Emissionshöchstmengen (NEC) jedoch nur mit zusätzlichen weitreichenden Emissionsminderungsmaßnahmen
möglich." Hieraus ergeben sich zudem zahlreiche
Berichtspflichten. Außerdem wird die Pflicht zum Einsatz von weniger gefährlichen Ersatzstoffen
durch die REACH-Richtlinie der EU auch für die Betreiber dieser Anlagen
verstärkt. Wie sollen die Kommunen diese Aufgaben allein für diese Emittenten alle
wahrnehmen?
Diese unübersichtliche Aufgabenzersplitterung mit "mehr Bürgernähe" zu begründen ist
völlig unverständlich, auch sollte Bürgernähe nicht mit Ortsnähe verwechselt werden.
Vielmehr besteht die Gefahr, dass Beschwerden über Geruchsbelästigungen u.ä. die
BürgerInnen künftig teuer zu stehen kommen können. So soll beispielsweise die Zuständigkeit
für die Nr. 5-Anlagen der 4.BImSchV in die kommunale Zuständigkeit verlagert
werden. Von diesen Lackier-, Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungsanlagen
gehen durchweg umfangreiche Lösemittelemissionen (Benzol, Toluol, Xylol,
Methanol, Alkohol, Formaldehyd etc.) aus, die auch olfaktorisch wahrzunehmen sind.
Wenn es hier vermehrt zu Freisetzungen kommt, weil der Betreiber nicht (mehr) so häufig
kontrolliert wird, erhöht sich zweifellos die Anzahl der Beschwerden und Beeinträchtigungen für die Bürger.
SKANDAL!!!
Muss eine solche Beschwerde an die Kommune gerichtet werden, besteht die Gefahr,
dass die BürgerInnen mit einer Gebührenrechnung für die Überprüfung und ggfs. Analyse
rechnen müssen, wie dies bei Beschwerden zur 1. BImschV (Nachbar verheizt Müll
im Kamin etc.) bereits heute üblich ist.
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